Themis
Anmelden
BAG·2 AZR 713/09·12.08.2010

Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Verzicht auf Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung keine neuen oder grundsätzlichen Feststellungen erfordert.

2

Die Revision ist abzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Eine auf § 313a Abs. 1 ZPO gestützte summarische Entscheidung begründet keine weitergehende rechtliche Bindungswirkung für noch nicht erörterte oder neue Rechtsfragen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 229/07, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 12. März 2009, Az: 2 Sa 78/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 78/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler