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BAG·2 AZR 702/09·12.08.2010

Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (2 AZR 702/09)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht verzichtete nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Entscheidung enthält daher keine inhaltliche Begründung im veröffentlichten Text.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen.

2

Bei Zurückweisung der Revision kann das unterlegene Rechtsmittelparte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben.

3

Das Gericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wodurch die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe unterbleiben kann.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 231/07, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. April 2009, Az: 4 Sa 80/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 4 Sa 80/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler