Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (2 AZR 702/09)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Gericht verzichtete nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Entscheidung enthält daher keine inhaltliche Begründung im veröffentlichten Text.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen.
Bei Zurückweisung der Revision kann das unterlegene Rechtsmittelparte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben.
Das Gericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wodurch die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe unterbleiben kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 231/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. April 2009, Az: 4 Sa 80/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 4 Sa 80/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler