Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision am 23.02.2010 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a ZPO unterlassen. Es werden keine weiteren Entscheidungsgründe veröffentlicht.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit das Rechtsmittel keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Rügen begründet.
Bei Zurückweisung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a ZPO von der Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Urteilsform absehen.
Die Unterlassung der Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO berührt weder die Rechtskraft noch die Kostentragungspflicht der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 436/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. März 2008, Az: 16 Sa 83/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2008 - 16 Sa 83/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle