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BAG·2 AZR 663/08·23.02.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision am 23.02.2010 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a ZPO unterlassen. Es werden keine weiteren Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit das Rechtsmittel keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Rügen begründet.

2

Bei Zurückweisung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a ZPO von der Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Urteilsform absehen.

4

Die Unterlassung der Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO berührt weder die Rechtskraft noch die Kostentragungspflicht der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 436/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. März 2008, Az: 16 Sa 83/07, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2008 - 16 Sa 83/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle