Themis
Anmelden
BAG·2 AZR 660/08·23.02.2010

Revision im Arbeitsrecht (2 AZR 660/08) – Zurückweisung der Revision durch das BAG

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 23.02.2010 auf die Kosten des Klägers zurück. Die veröffentlichte Entscheidung enthält gemäß § 313a Abs. 1 ZPO keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass die Vorinstanzentscheidung bestätigt wurde.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg wird vom BAG auf seine Kosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit der Revisionsangriff keinen Erfolg hat.

2

Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.

4

Eine veröffentlichte Urteilsformel (Tenor) kann die entscheidungserhebliche Wirkung der Entscheidung wiedergeben, auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht dargestellt sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 466/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. März 2008, Az: 16 Sa 86/07, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2008 - 16 Sa 86/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle