Revision im Arbeitsrecht (2 AZR 660/08) – Zurückweisung der Revision durch das BAG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 23.02.2010 auf die Kosten des Klägers zurück. Die veröffentlichte Entscheidung enthält gemäß § 313a Abs. 1 ZPO keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sodass die Vorinstanzentscheidung bestätigt wurde.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg wird vom BAG auf seine Kosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit der Revisionsangriff keinen Erfolg hat.
Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Eine veröffentlichte Urteilsformel (Tenor) kann die entscheidungserhebliche Wirkung der Entscheidung wiedergeben, auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht dargestellt sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 466/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. März 2008, Az: 16 Sa 86/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2008 - 16 Sa 86/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle