Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung (2 AZR 653/08)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (vorinstanzlich ArbG Karlsruhe) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf seine Kosten zurück. Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine für die Rechtsfolgen maßgeblichen Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung erkennt.
Die tragenden Kostenentscheidungen können dem unterliegenden Rechtsmittelführer auferlegt werden; die Kostenfolge ist Teil des Tenors.
Nach § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen und dadurch die Entscheidungsgründe nicht veröffentlichen.
Die Überprüfung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht bleibt auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; bei deren Nichtvorliegen bleibt die Entscheidung bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 11. Mai 2007, Az: 1 Ca 522/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. März 2008, Az: 19 Sa 43/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2008 - 19 Sa 43/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl