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BAG·2 AZR 653/08·23.02.2010

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung (2 AZR 653/08)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren (Arbeitsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (vorinstanzlich ArbG Karlsruhe) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf seine Kosten zurück. Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine für die Rechtsfolgen maßgeblichen Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung erkennt.

2

Die tragenden Kostenentscheidungen können dem unterliegenden Rechtsmittelführer auferlegt werden; die Kostenfolge ist Teil des Tenors.

3

Nach § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen und dadurch die Entscheidungsgründe nicht veröffentlichen.

4

Die Überprüfung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht bleibt auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; bei deren Nichtvorliegen bleibt die Entscheidung bestehen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 11. Mai 2007, Az: 1 Ca 522/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. März 2008, Az: 19 Sa 43/07, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2008 - 19 Sa 43/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl