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BAG·2 AZR 652/08·23.02.2010

BAG: Revision der Klägerin gegen Urteil des LAG zurückgewiesen, Kostenentscheidung

ArbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendete Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen; inhaltliche Begründungen sind deshalb nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen und dem unterliegenden Rechtsmittelsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen.

2

Bei zulässiger Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht in der veröffentlichten Entscheidung auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten.

3

Die Zurückweisung einer Revision setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler vorliegen.

4

Kostenentscheidungen folgen regelmäßig dem Ausgang des Rechtsstreits; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 11. Mai 2007, Az: 1 Ca 518/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. März 2008, Az: 19 Sa 41/07, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2008 - 19 Sa 41/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl