Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenentscheidung und §313a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten. Das Gericht verzichtete gemäß §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Weitere Entscheidungsgründe wurden nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß §313a Abs.1 ZPO nicht dargestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Kostentragung durch den unterliegenden Revisionsführer, sofern keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß §313a Abs.1 ZPO von der Veröffentlichung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn deren Darstellung für die Rechtsprechung und die Prozessbeteiligten nicht erforderlich erscheint.
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die vorgebrachten Revisionsrügen keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die von den Vorinstanzen getragene rechtliche Würdigung, soweit das Revisionsgericht keine spezifisch revisionsrechtlich relevanten Mängel feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 11. Mai 2007, Az: 1 Ca 523/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. März 2008, Az: 19 Sa 44/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2008 - 19 Sa 44/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl