Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung und Revision gegen Vorentscheidungen und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.01.2015 nicht aufgelöst wurde. Das BAG hob die Vorurteile teilweise auf und änderte das Ersturteil insoweit ab, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §313b Abs.1 S.1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Berufung und Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Revisions- und Berufungsinstanz kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise aufheben oder abändern und gegebenenfalls unmittelbar feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Ein Feststellungsurteil kann die Fortexistenz eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der behaupteten Wirkung einer Kündigung rechtsverbindlich feststellen.
Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden; die Gerichte können die abschließende Kostenregelung auf das Schlussurteil übertragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 10. Dezember 2015, Az: 63 Ca 1624/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2016, Az: 3 Sa 162/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2016 - 3 Sa 162/16 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2015 - 63 Ca 1624/15 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Rachor Berger A. Claes Söller