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BAG·2 AZR 627/16 (A)·28.03.2017

Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Berufung und Revision gegen Vorentscheidungen und begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.01.2015 nicht aufgelöst wurde. Das BAG hob die Vorurteile teilweise auf und änderte das Ersturteil insoweit ab, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß §313b Abs.1 S.1 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Ausgang: Berufung und Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Revisions- und Berufungsinstanz kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise aufheben oder abändern und gegebenenfalls unmittelbar feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

3

Ein Feststellungsurteil kann die Fortexistenz eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der behaupteten Wirkung einer Kündigung rechtsverbindlich feststellen.

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Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden; die Gerichte können die abschließende Kostenregelung auf das Schlussurteil übertragen.

Relevante Normen
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 10. Dezember 2015, Az: 63 Ca 1624/15, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2016, Az: 3 Sa 162/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2016 - 3 Sa 162/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2015 - 63 Ca 1624/15 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Koch Rachor Berger A. Claes Söller