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BAG·2 AZR 596/16·28.03.2017

Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg. Das Bundesarbeitsgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies gleichzeitig die Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Urteil des LAG aufgehoben und Berufung der Beklagten gegen Teilurteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte können gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Die Revision kann zur Aufhebung des Urteils der Vorinstanz führen; das Revisionsgericht entscheidet über Stattgabe oder Zurückweisung der Revision.

3

Bei Zurückweisung der Berufung kann die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten der Berufung und gegebenenfalls der Revision verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 29. Juli 2015, Az: 14 Ca 2611/15, Teilurteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 15. Juli 2016, Az: 3 Sa 158/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2016 - 3 Sa 158/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 - 14 Ca 2611/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Koch Niemann Berger A. Claes Söller