Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LArbG teilweise auf. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Das Revisionsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz ganz oder teilweise aufheben, soweit die Revision in einzelnen Punkten Erfolg hat.
Die Berufung wird zurückgewiesen, wenn die angefochtene Entscheidung in den angegriffenen Punkten Bestand hat.
Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden; über die Kostentragung wird abschließend im Schlussurteil entschieden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 1. Dezember 2015, Az: 36 Ca 2066/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2016, Az: 23 Sa 144/16 23 Sa 159/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2016 - 23 Sa 144/16, 23 Sa 159/16 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2015 - 36 Ca 2066/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Niemann Berger A. Claes Söller