Themis
Anmelden
BAG·2 AZR 548/16 (A)·28.03.2017

Anerkenntnisteilurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LArbG teilweise auf. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Das Revisionsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz ganz oder teilweise aufheben, soweit die Revision in einzelnen Punkten Erfolg hat.

3

Die Berufung wird zurückgewiesen, wenn die angefochtene Entscheidung in den angegriffenen Punkten Bestand hat.

4

Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden; über die Kostentragung wird abschließend im Schlussurteil entschieden.

Relevante Normen
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 1. Dezember 2015, Az: 36 Ca 2066/15, Urteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2016, Az: 23 Sa 144/16 23 Sa 159/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2016 - 23 Sa 144/16, 23 Sa 159/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2015 - 36 Ca 2066/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Sonstlt

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Koch Niemann Berger A. Claes Söller