BAG: Änderungsschutzklage – Änderungskündigung wegen unbestimmtem Angebot unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 an und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen. Die Kündigung enthielt ein Angebot zur Fortsetzung unter dem TV Ratio TDG, der bei Zugang noch nicht formwirksam war. Das BAG gab der Revision statt und entschied, das Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers; die Änderungskündigung ist daher unwirksam.
Ausgang: Änderungsschutzklage des Klägers stattgegeben; Änderungskündigung wegen unbestimmten Änderungsangebots unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderungskündigung besteht aus der Kündigungswirkung und einem bestimmten bzw. zumindest bestimmbaren Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
Das Änderungsangebot muss so konkret sein, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres entscheiden kann; Unklarheiten führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen.
Die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag genügt nicht, wenn dieser bei Zugang des Angebots noch nicht formwirksam zustande gekommen ist (§ 1 Abs. 2 TVG); die zum Vertragsinhalt führende Rechtslage darf nicht ungewiss sein.
Unklarheiten über künftige Vertragsbedingungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers; fehlt die hinreichende Bestimmtheit des Änderungsangebots, ist die Änderungsschutzklage begründet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 20. Februar 2015, Az: 6 Ca 10566/13, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2015, Az: 4 Sa 759/15, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015 - 4 Sa 759/15 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Februar 2015 - 6 Ca 10566/13 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.
Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.
Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.
1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18).
2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
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