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BAG·2 AZR 513/15·26.01.2017

Änderungskündigung wegen Arbeitsort: Revision zurückgewiesen, Direktionsrecht als Alternative

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Änderungskündigung der Beklagten an, mit der sein Arbeitsort verändert und das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Zentral war, ob die Arbeitgeberin die Ortsverlegung durch Ausübung des Direktionsrechts statt durch Änderungskündigung hätte durchführen können. Das BAG hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt nach §1 Abs.2 KSchG, weil die Änderung ohne Beendigung über das Direktionsrecht möglich gewesen wäre. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG München wird zurückgewiesen; Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben (Unwirksamkeit der Änderungskündigung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsorts ist sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Ortsverlagerung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausübung seines vertraglichen Direktionsrechts hätte herbeiführen können.

2

Ein allgemeiner Versetzungsvorbehalt in AGB oder im Arbeitsvertrag begründet nicht ohne Weiteres eine vertraglich feste Vereinbarung des Arbeitsorts, die das Direktionsrecht einschränkt.

3

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nur, wenn erhebliche Zweifel an der zutreffenden Auslegung einer Klausel bestehen; bloße Auslegungsfragen genügen nicht.

4

Die Verwenderin ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht zugunsten einer abweichenden Auslegung auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) berufen.

5

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 KSchG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2014, Az: 43 Ca 558/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 22. Juli 2015, Az: 11 Sa 90/15, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 90/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. September 2004 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

I. Besondere Vereinbarungen … 3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o. … II. Allgemeine Vereinbarungen 1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt 1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin]. 1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen.“

3

Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die Anzahl ihrer mittlerweile sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. Die bisherigen Aufgaben sollten an den Standorten A und D fortgeführt werden. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, sie mache von ihrem Direktionsrecht Gebrauch und versetze ihn zum 1. Februar 2014 nach A. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte sie „höchst vorsorglich“ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, verbunden mit dem Angebot, es nach Ablauf der Kündigungsfrist in A fortzusetzen. Die Änderung des Tätigkeitsorts in Ausübung des Direktionsrechts hielt die Beklagte später nicht mehr aufrecht.

4

Der Kläger hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen und sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. Diese sei unverhältnismäßig. Es habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts die Möglichkeit seiner Versetzung nach A bestanden.

5

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 nicht zum 31. Juli 2014 aufgelöst wurde.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Arbeitsort sei vertraglich auf den Standort E festgelegt gewesen. Dies habe auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung entsprochen.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Zwecke der Änderung des Beschäftigungsorts des Klägers war wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Für das dem Kläger mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ bedurfte es keiner Änderung der Vertragsbedingungen. Die mit der Änderungskündigung angestrebte Änderung des Beschäftigungsorts konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen.

9

I. Der Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 22. September 2016 (- 2 AZR 509/15 - Rn. 11 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - ausgeführt, dass die vertraglichen Regelungen keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des Arbeitsorts enthalten. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum, da keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts der Parteien ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Intransparenz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Schließlich hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein übereinstimmender abweichender Parteiwille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede könne nicht festgestellt werden, jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

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II. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

KochBergerNiebler
NiemannB. Schipp