Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Revision; das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. Die Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Von Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wurde gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung der Beklagten gegen Teilurteil zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Gibt die Revisionsinstanz der Revision statt, kann sie das Urteil der Vorinstanz aufheben.
Wird eine Berufung zurückgewiesen, bleibt das zugrunde liegende Teilurteil des Erstgerichts in Kraft, soweit die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind von derjenigen Partei zu tragen, die in diesen Instanzen unterliegt, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 8. Juli 2015, Az: 14 Ca 1791/15, Teilurteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. Mai 2016, Az: 16 Sa 30/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2016 - 16 Sa 30/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1791/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Rachor Berger A. Claes Söller