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BAG·2 AZR 406/16·28.03.2017

Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des LAG Berlin‑Brandenburg ein; das BAG hob dieses Urteil teilweise auf. Die Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil des ArbG wurde insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Vom Tatbestand und den Entscheidungsgründen wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Berufung der Beklagten gegen Teilurteil insgesamt zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

2

Die Revision kann sich gegen Teile eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils richten und zur teilweisen Aufhebung führen, wenn das Revisionsgericht Mängel feststellt.

3

Wird eine Berufung zurückgewiesen, trägt die unterlegene Berufungspartei regelmäßig die Kosten des Berufungsverfahrens.

4

Die Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens, sofern die Partei in der Revisionsinstanz unterliegt und das Gericht entsprechend entscheidet.

Relevante Normen
§ 313b Abs 1 S 1 ZPO§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Berlin, 8. Juli 2015, Az: 14 Ca 1894/15, Teilurteil

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2016, Az: 18 Sa 32/16, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2016 - 18 Sa 32/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1894/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Koch Niemann Berger A. Claes Söller