BAG: Revision des Klägers gegen LAG-Urteil abgewiesen, Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen. Eine weitergehende Begründung des Tenors wurde nicht erteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanz einen rechtserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen hat.
Das Gericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Rechtsrügen in der Revision müssen hinreichend konkretisiert und mit schlüssiger Begründung vorgetragen werden; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 253/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. April 2009, Az: 4 Sa 75/08, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 4 Sa 75/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler