Änderungskündigung: Unwirksamkeit wegen unbestimmten Änderungsangebots (TV noch nicht wirksam)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wehrt sich gegen eine Änderungskündigung, mit der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des TV Ratio TDG angeboten wurde. Bei Zugang des Angebots war der genannte Tarifvertrag noch nicht formwirksam zustande gekommen. Das BAG gab der Revision statt und stellte fest, dass das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt war, weshalb die Änderungskündigung unwirksam ist. Unklarheiten im Angebot gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Änderungskündigung wegen unbestimmten Änderungsangebots für unwirksam erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderungskündigung setzt neben der Kündigung ein bestimmtes oder zumindest bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen voraus.
Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann; Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.
Bezieht sich das Änderungsangebot auf einen Tarifvertrag, der bei Zugang des Angebots noch nicht formwirksam zustande gekommen ist, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Angebots.
Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Ungewissheit über das Zustandekommen oder den Inhalt eines noch nicht wirksamen Tarifvertrags; eine bloße Bezugnahme genügt nicht zur Bestimmtheit des Angebots.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 10. September 2014, Az: 54 Ca 10558/13, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 31. März 2015, Az: 7 Sa 1928/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 - 7 Sa 1928/14 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2014 - 54 Ca 10558/13 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zuletzt im Betrieb „T“ (nachfolgend DTDB) beschäftigt.
Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. August 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V „zu den in Abschn. 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Die Kündigung ging dem Kläger am 10. Juli 2013 zu. Bis zu diesem Tag war der TV Ratio TDG noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an.
Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt. Die Änderungskündigung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorgelegen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hätten ergeben können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 ist unwirksam. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt.
1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18).
2. Diesen Anforderungen genügte das von der Beklagten mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2016 (- 2 AZR 613/14 - Rn. 19 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - das Änderungsangebot nicht für hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar gehalten. Der im Änderungsangebot genannte „TV Ratio TDG“ war bei Zugang des Änderungsangebots von den Tarifvertragsparteien noch nicht formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) abgeschlossen. Wegen der getrennten Unterzeichnung der Tarifvertragsurkunde war das Wirksamwerden des TV Ratio TDG von der Annahmeerklärung der zweitunterzeichnenden Arbeitgeberseite abhängig. Diese ist ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens zugegangen. Es stand daher nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt der darin erwähnte Tarifvertrag wirksam werden würde.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
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