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BAG·2 AZR 276/08·23.02.2010

BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Urteil 12 Sa 54/07 zurückgewiesen (2 AZR 276/08)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Veröffentlichung der Entscheidung enthält keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Weitere Sach- und Entscheidungsgründe wurden nicht dargestellt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Mannheim (12 Sa 54/07) zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen werden; der unterliegende Revisionsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

2

§ 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Gericht, in der veröffentlichten Entscheidung von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abzusehen.

3

Ist die Voraussetzung des § 313a Abs. 1 ZPO erfüllt, bedarf die unterbliebene Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen in der Veröffentlichung keiner zusätzlichen Begründung.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 500/06, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. März 2008, Az: 12 Sa 54/07, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. März 2008 - 12 Sa 54/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Sonstlt

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl