Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 2 AZR 269/08)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; der genaue Streitgegenstand ist im veröffentlichten Spruchtext nicht genannt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten. Von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Darstellung der Gründe unter § 313a Abs.1 ZPO unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil insoweit, als das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine Revision kann zurückgewiesen werden, wenn sie in der Sache keinen durchgreifenden Revisionsgrund aufzeigt oder die aufgeführten Rügen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 498/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. März 2008, Az: 12 Sa 54/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. März 2008 - 12 Sa 54/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle