Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen ein Urteil des LAG Hamburg wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung ein. Streitpunkt war, ob ein ehrenamtlicher Richter nach einer Unterbrechung seiner Amtszeit ohne erneute Vereidigung mitwirken durfte. Das BAG hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil nach §45 Abs.2 DRiG bei zeitlicher Lücke eine erneute Vereidigung erforderlich ist. Die Mitwirkung ohne Vereidigung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§547 Nr.1 ZPO).
Ausgang: Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters an mündlicher Verhandlung oder Beratung ohne vorherige Vereidigung führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
Die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters gilt für die Dauer des Amtes und erstreckt sich bei erneuter Bestellung auch auf die unmittelbar anschließende Amtszeit; liegt zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke, ist eine erneute Vereidigung erforderlich (§45 Abs.2 DRiG).
Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Amtszeiten erfordert unabhängig von ihrer Dauer die erneute Vereidigung vor Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters.
Die Beteiligung eines nicht vereidigten ehrenamtlichen Richters begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 17. Januar 2019, Az: 4 Ca 144/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 2. Oktober 2019, Az: 2 Sa 9/19, Urteil
nachgehend BAG, 22. Juli 2021, Az: 2 AZR 125/21, Urteil: Zurückweisung
nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. November 2020, Az: 2 Sa 15/20, Urteil
Leitsatz
Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2019 - 2 Sa 9/19 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.376,37 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes aus § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO dargelegt. Das Landesarbeitsgericht war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt.
I. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor.
1. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (vgl. BAG 11. März 1965 - 5 AZR 129/64 - zu 2 der Gründe, BAGE 17, 114; BVerwG 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Rn. 5; 5. November 2004 - 10 B 6.04 -; BGH 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - zu 2 der Gründe, BGHSt 48, 290). Zwar wird der Status als ehrenamtlicher Richter bereits mit der das Berufungsverfahren abschließenden Zustellung des Berufungsschreibens erlangt. Ohne Vereidigung fehlt es aber an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung, sodass in der mündlichen Verhandlung keine „vorschriftsmäßige“ Besetzung gegeben ist (BSG 6. September 2017 - B 13 R 177/17 B - Rn. 6 f.).
2. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Eine erneute Vereidigung an demselben Gericht ist erforderlich, sobald zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke liegt, selbst wenn deren Dauer nicht erheblich ist (Düwell/Lipke/Wolmerath 5. Aufl. § 20 Rn. 15; Natter in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 20 Rn. 12; Gäntgen RdA 2015, 201, 202). Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG.
3. Die Beklagte hat dargelegt, dass an der Sitzung des Berufungsgerichts vom 2. Oktober 2019 der ehrenamtliche Richter O teilgenommen hat, dessen Amtszeit am Landesarbeitsgericht zuvor unterbrochen war, ohne dass er erneut vereidigt wurde. Dieser Umstand ist vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in einer dienstlichen Stellungnahme bestätigt worden.
II. Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit analog § 72a Abs. 7 ArbGG (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 ff., BAGE 148, 206) an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
| Koch | Schlünder | Brossardt | |||
| Rachor | C. Peter |