Revisionsbeschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung seiner Revisionsbeschwerde ein, begründete diese jedoch nicht in der gesetzlich geforderten Form. Das BAG stellt fest, dass die Begründung binnen der zweimonatigen Notfrist den Anforderungen des §72a Abs.3 ArbGG entsprechen muss. Insbesondere fehlt die Darlegung einer abweichenden abstrakten Rechtssatzbildung und der Kenntnis des Landesarbeitsgerichts vom Anwaltsverlust; deshalb ist die Beschwerde unzulässig verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen form- und substantieller Begründungsmängel als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 ArbGG ist binnen der in § 72a Abs. 3 ArbGG geregelten Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der vollständigen Entscheidung zu begründen.
Die ZPO-Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung; eine gesonderte Monatsfrist nach § 575 Abs. 2 ZPO gilt nicht.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss konkret dargetan werden, welcher abstrakte Rechtssatz aus einer Entscheidung der in § 72 genannten Gerichte abweicht.
Behauptungen, dass eine Verfahrensstörung (z. B. Wegfall des Prozessbevollmächtigten) vorliegt, genügen nicht ohne weiteres: Es ist darzulegen, dass das Berufungsgericht von diesem Umstand wusste oder hätte wissen müssen und trotzdem keine geeignete Verfahrensregel (z. B. Unterbrechung nach § 244 ZPO) getroffen hat.
Fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Substanz der Begründung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig zu verwerfen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Chemnitz, 17. Oktober 2018, Az: 6 Ca 1345/17, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. Juni 2019, Az: 1 Sa 49/19, Beschluss
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 - 1 Sa 49/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 77 ArbGG statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie zwar rechtzeitig, aber nicht in der vom Gesetz verlangten Form begründet.
I. Der Kläger hat die Beschwerde rechtzeitig begründet. Gemäß § 77 Satz 2 ArbGG gilt für die Zulassung der Revisionsbeschwerde die Regelung des § 72a ArbGG entsprechend. Eine Besonderheit besteht nach § 77 Satz 3 ArbGG allein gegenüber § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde stets ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 72a ArbGG über die Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren unabhängig davon Anwendung, ob das Landesarbeitsgericht die Berufung durch Urteil (§ 72 Abs. 1 ArbGG) oder Beschluss (§ 77 Satz 1 ArbGG) als unzulässig verworfen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in beiden Fällen nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu begründen (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 77 Rn. 18; HWK/Treber 8. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. Sie gelten gemäß § 77 Satz 4 ArbGG nur für eine zugelassene Revisionsbeschwerde. Die auf die Zulassung einer solchen gerichtete Beschwerde muss deshalb nicht nach § 575 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung begründet werden.
II. Der Kläger hat die allein auf den Zulassungsgrund aus § 77 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützte Beschwerde nicht in der von § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG verlangten Form begründet. Er hat nicht aufgezeigt, dass der anzufechtende Beschluss auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem solchen aus einer Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abwiche. Es fehlt bereits an der Darlegung, dass das Landesarbeitsgericht vom Anwaltsverlust des Klägers gewusst und gleichwohl keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO angenommen habe. Es ist auch objektiv nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der Widerruf der Zulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war. Eine solche Kenntnis wurde ihm insbesondere nicht durch den Schriftsatz zur Begründung der Berufung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vermittelt.
III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
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