BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Klage abgewiesen (10 AZR 99/10)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das BAG hat die Revision stattgegeben, das LAG-Urteil aufgehoben und die Klage abgeändert abgewiesen. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Entscheidungstext keine ausführliche Begründung enthält. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann in Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanzen aufheben und die Klage selbst abweisen, wenn es die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen für fehlerhaft hält.
Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht einen verkürzten Urteilstenor erlassen; der Verzicht berührt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, sofern das Gericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.
Die Zulässigkeit und das Ergebnis von Rechtsmitteln im arbeitsgerichtlichen Verfahren richten sich nach den prozessualen Vorschriften der Arbeitsgerichtsbarkeit; das Rechtsmittelverfahren ermöglicht eine Überprüfung sowohl der Rechtsanwendung als auch, innerhalb der Grenzen der Revision, rechtserheblicher Verfahrensfragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/15 Ca 5597/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 661/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 661/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/15 Ca 5597/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle