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BAG·10 AZR 99/10·23.02.2011

BAG: Revision der Beklagten stattgegeben, Klage abgewiesen (10 AZR 99/10)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das BAG hat die Revision stattgegeben, das LAG-Urteil aufgehoben und die Klage abgeändert abgewiesen. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb der Entscheidungstext keine ausführliche Begründung enthält. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann in Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanzen aufheben und die Klage selbst abweisen, wenn es die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen für fehlerhaft hält.

2

Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht einen verkürzten Urteilstenor erlassen; der Verzicht berührt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, sofern das Gericht keine abweichende Kostenverteilung anordnet.

4

Die Zulässigkeit und das Ergebnis von Rechtsmitteln im arbeitsgerichtlichen Verfahren richten sich nach den prozessualen Vorschriften der Arbeitsgerichtsbarkeit; das Rechtsmittelverfahren ermöglicht eine Überprüfung sowohl der Rechtsanwendung als auch, innerhalb der Grenzen der Revision, rechtserheblicher Verfahrensfragen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/15 Ca 5597/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 661/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 661/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/15 Ca 5597/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle