BAG: Revision der Beklagten erfolgreich – Klage auf Berufung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und hob das LAG-Urteil auf. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Arbeitsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; die Kosten wurden 7/8 zu 1/8 verteilt.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen; die Revision der Beklagten hatte Erfolg und das LAG-Urteil wurde aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte aufheben und damit die prozessuale oder materielle Rechtslage der Vorinstanzen endgültig klären.
Im Berufungsverfahren kann das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz abändern und die Klage abweisen, soweit es die Rechts- und Sachlage für gegeben hält.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig der Unterlegene; bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht eine quotale Verteilung der Kosten anordnen.
Ein nach §313a Abs.1 ZPO erklärter Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führt dazu, dass das Gericht den Tenor ohne zusätzliche Entscheidungsgründe bekanntgibt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12 Ca 5347/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 663/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 663/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12 Ca 5347/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8 zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle