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BAG·10 AZR 98/10·23.02.2011

BAG: Revision der Beklagten erfolgreich – Klage auf Berufung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrecht (prozessual)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und hob das LAG-Urteil auf. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des Arbeitsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Parteien verzichteten gemäß §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; die Kosten wurden 7/8 zu 1/8 verteilt.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen; die Revision der Beklagten hatte Erfolg und das LAG-Urteil wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte aufheben und damit die prozessuale oder materielle Rechtslage der Vorinstanzen endgültig klären.

2

Im Berufungsverfahren kann das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz abändern und die Klage abweisen, soweit es die Rechts- und Sachlage für gegeben hält.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig der Unterlegene; bei teilweisem Obsiegen kann das Gericht eine quotale Verteilung der Kosten anordnen.

4

Ein nach §313a Abs.1 ZPO erklärter Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führt dazu, dass das Gericht den Tenor ohne zusätzliche Entscheidungsgründe bekanntgibt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12 Ca 5347/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 663/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 663/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12 Ca 5347/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8 zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle