BAG: Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung der Beklagten führt zur Klageabweisung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und ändert auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts ab; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, daher sind diese nicht veröffentlicht. Die Kosten wurden zu 7/8 der Klägerin und zu 1/8 der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Die Klage der Klägerin wird auf Berufung der Beklagten abgewiesen; das LAG-Urteil wird aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und — soweit erforderlich — das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Berufungsentscheidung abändern.
Wird auf Berufung die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen aufteilen.
Ein Verzicht der Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO führt dazu, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht bekannt gegeben werden und in der Entscheidung nicht veröffentlicht sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/24 Ca 5981/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 665/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 665/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/24 Ca 5981/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8 zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle