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BAG·10 AZR 97/10·23.02.2011

BAG: Aufhebung des LAG-Urteils; Berufung der Beklagten führt zur Klageabweisung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrecht (Rechtsmittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und ändert auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts ab; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, daher sind diese nicht veröffentlicht. Die Kosten wurden zu 7/8 der Klägerin und zu 1/8 der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Die Klage der Klägerin wird auf Berufung der Beklagten abgewiesen; das LAG-Urteil wird aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und — soweit erforderlich — das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Berufungsentscheidung abändern.

2

Wird auf Berufung die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen aufteilen.

3

Ein Verzicht der Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO führt dazu, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht bekannt gegeben werden und in der Entscheidung nicht veröffentlicht sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. März 2009, Az: 12/24 Ca 5981/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2009, Az: 17 Sa 665/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2009 - 17 Sa 665/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 - 12/24 Ca 5981/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8 zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Zielke Züfle