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BAG·10 AZR 9/24·23.10.2024

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtEntgelt- und ArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Revision gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zum Thema tarifliche Nachtarbeitszuschläge und den Gleichheitssatz. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Parteien haben auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das Urteil enthält daher keine Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer LAG wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne diese Ausführungen erlassen.

2

Ein Urteil, dem die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen infolge Parteiverzichts fehlt, kann Gegenstand eines Rechtsmittels sein; die Revisionsinstanz kann die Revision dennoch zurückweisen.

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Bei Zurückweisung der Revision sind die Kosten nach den allgemeinen prozessualen Vorschriften zu entscheiden; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

4

Die Nennung streitiger Rechtsfragen (z. B. zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen oder dem Gleichheitssatz) in Rubrum oder Tenor ersetzt nicht die Entscheidungsgründe; ohne Begründung lassen sich aus dem Urteil keine weitergehenden materiellrechtlichen Leitsätze ableiten.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 9 Abs 3 GG§ 6 Abs 5 ArbZG§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 2. Dezember 2021, Az: 2 Ca 85/20, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 112/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 112/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer