Revision gegen LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 20.09.2017 zurück. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung auf den Tenor beschränkt ist. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung der Vorinstanz feststellt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil erlassen, das auf den Tenor beschränkt ist.
Der Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO betrifft die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, nicht die materielle Prüfung des Rechtsmittels durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Augsburg, 16. Dezember 2014, Az: 7 Ca 1581/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 15. September 2015, Az: 7 Sa 190/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. September 2015 - 7 Sa 190/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel