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BAG·10 AZR 9/16·20.09.2017

Revision gegen LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 20.09.2017 zurück. Die Parteien verzichteten nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weshalb die Entscheidung auf den Tenor beschränkt ist. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung der Vorinstanz feststellt.

2

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.

3

Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil erlassen, das auf den Tenor beschränkt ist.

4

Der Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO betrifft die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, nicht die materielle Prüfung des Rechtsmittels durch das Gericht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Augsburg, 16. Dezember 2014, Az: 7 Ca 1581/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 15. September 2015, Az: 7 Sa 190/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. September 2015 - 7 Sa 190/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel