BAG-Urteil: Klage abgewiesen, Berufung des Beklagten stattgegeben; § 313a ZPO-Verzicht
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf, weist die Berufung des Klägers zurück und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel dahin, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen, Berufung der Beklagten stattgegeben; Klage insgesamt abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem Gericht, ein Urteil allein im Tenor zu erlassen; dies steht der Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen nicht entgegen.
Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und das Urteil der Vorinstanz abändern, soweit die rechtliche Würdigung der Revision entsprechende Änderungen erforderlich macht.
Erfolgt die Zurückweisung der Berufung des Klägers bei gleichzeitigem Erfolg der Berufung der Beklagten, kann dies zur vollständigen Abweisung der Klage führen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenfolge ist im Tenor des Urteils zu regeln.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 10. Februar 2009, Az: 7 Ca 412/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. September 2009, Az: 5 Sa 658/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2009 - 5 Sa 658/09 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Eylert Mestwerdt Trümner Frese