BAG-Urteil: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenpflicht und Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 16.1.2013 zurück; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; deshalb fehlen nähere Ausführungen im Urteil.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung keiner materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit unterliegt.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision, sofern das Gericht keine anderslautende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und unterlässt dann die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2010, Az: 3 Ca 10439/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 10. August 2011, Az: 18 Sa 97/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 97/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Thiel Stefan Fluri