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BAG·10 AZR 865/11·16.01.2013

BAG-Urteil: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenpflicht und Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 16.1.2013 zurück; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; deshalb fehlen nähere Ausführungen im Urteil.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung keiner materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit unterliegt.

2

Die unterliegende Partei trägt die Kosten der Revision, sofern das Gericht keine anderslautende Kostenentscheidung trifft.

3

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und unterlässt dann die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2010, Az: 3 Ca 10439/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 10. August 2011, Az: 18 Sa 97/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 97/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Thiel Stefan Fluri