Anerkenntnisurteil - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, woraufhin das BAG ein Anerkenntnisurteil erließ und von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach §313b Abs.1 ZPO abgesehen wurde. Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro brutto nebst Zinsen seit 1.8.2008. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Berufung abgeändert und Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro zzgl. Zinsen verurteilt, Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anerkenntnis eines Klageanspruchs kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§313b Abs.1 ZPO).
Ein wirksames Anerkenntnis des Beklagten führt zur Grundlage eines Anerkenntnisurteils, das den anerkannten Anspruch in der erfassten Höhe rechtsverbindlich feststellt.
Hat der Kläger in Berufung bzw. Revision Erfolg, ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend dem Anerkenntnis zu ändern und der vom Beklagten anerkannte Leistungsumfang verbindlich zu bestimmen.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; dies gilt auch, wenn der Anspruch durch Anerkenntnis beseitigt wird und der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 17. Juni 2009, Az: 6 Ca 304/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 13. November 2009, Az: 6 Sa 475/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2009 - 6 Sa 475/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 - 6 Ca 304/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Mikosch Marquardt W. Reinfelder Großmann Züfle