Revision der Beklagten gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen (10 AZR 864/11)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Revision beim BAG gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Damit bleibt das landesgerichtliche Urteil bestätigt.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, trägt die unterlegene Revisionspartei die Kosten der Revision.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies ersetzt jedoch nicht die Tenorierung des Urteils.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht zur Aufdeckung einer den angefochtenen Entscheidungsinhalt tragenden Rechtsverletzung führen.
Die Zurückweisung der Revision bewirkt die Bestätigung des angefochtenen landesarbeitsgerichtlichen Urteils, sofern keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler dargelegt sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2010, Az: 3 Ca 2717/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 10. August 2011, Az: 18 Sa 1986/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 1986/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Thiel Stefan Fluri