Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 832/09·23.03.2011

BAG: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Klägerin trägt Revisionskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Zahlung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb diese im veröffentlichten Urteil nicht enthalten sind.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in der Sache Bestand hat.

2

Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei.

3

Hat beiderseits auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht diese Angaben im veröffentlichten Urteil gemäß § 313a ZPO unterlassen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamm, 24. März 2009, Az: 1 Ca 2270/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Oktober 2009, Az: 17 Sa 869/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2009 - 17 Sa 869/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch Eylert W. Reinfelder Beck Alex