Revision vor dem BAG (10 AZR 824/11): Zurückweisung und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Tenor enthält daher die Entscheidung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht berücksichtigt diesen Verzicht und beschränkt die Veröffentlichung der Entscheidung auf den Tenor.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn mangels aufzuzeigender Rechtsverletzungen oder verfahrensrechtlicher Fehler kein Erfolg der Rüge dargetan ist.
Die Kostenentscheidung folgt der prozessualen Unterliegensfolge und ist im Regelfall im Tenor auszusprechen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 1699/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1854/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1854/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel