Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenlast; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil nur den Tenor enthält.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen; die Zurückweisung beendet das Revisionsverfahren zugunsten der Vorinstanz.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit im Tenor so angeordnet.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Urteil kann daher auf Tenor und Kostenregelung beschränkt werden.
Eine im Tenor getroffene Kostenentscheidung begründet die Kostentragungspflicht auch dann, wenn die Entscheidungsgründe aufgrund eines Verzichts nach § 313a ZPO nicht wiedergegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 2310/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1850/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1850/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel