Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; deshalb enthält die Entscheidung nur Tenor und Kostenfestsetzung. Das Gericht ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall eine verkürzte Entscheidung erlassen.
Eine zurückgewiesene Revision führt regelmäßig dazu, dass der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat; das Revisionsgericht trifft die entsprechende Kostenentscheidung im Tenor.
Das Bundesarbeitsgericht kann über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision abschließend entscheiden und die Revision im Tenor zurückweisen, auch wenn die ausführliche Begründung aufgrund eines Verzichts der Parteien nicht veröffentlicht wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 2311/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1853/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1853/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel