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BAG·10 AZR 80/21·24.05.2023

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtTarifrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Revision gegen ein Urteil des LAG Hamm zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen und der Anwendung des Gleichheitssatzes an. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; es liegt lediglich der Tenor vor. Materielle Entscheidungsgründe sind damit nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden von den Parteien nicht veröffentlicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag der Beteiligten kann das Gericht auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; die Entscheidung wird in diesem Fall regelmäßig nur im Tenor veröffentlicht (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, trifft den Unterlegenen regelmäßig die Kostenpflicht für das Revisionsverfahren.

3

Ist wirksam auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet worden, lassen sich aus dem bloßen Tenor keine weitergehenden materiell-rechtlichen Leitsätze zum streitgegenständlichen Rechtsproblem entnehmen.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ 6 Abs 5 ArbZG§ Art 3 Abs 1 GG§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamm, 29. November 2019, Az: 2 Ca 1012/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 30. September 2020, Az: 2 Sa 2026/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 2 Sa 2026/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Günther-Gräff Pessinger R. Menke Meyer