BAG – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; die Entscheidung enthält daher keine weiteren Ausführungen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen aufhebungsfähigen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine andere Kostenentscheidung trifft.
Wird gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, bleibt die veröffentlichte Entscheidung inhaltlich beschränkt und enthält keine nähere Begründung.
Die Tenorierung der Zurückweisung einer Revision genügt zur Entscheidung über das Rechtsmittel, wenn die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 3564/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1855/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1855/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel