BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Gericht die Entscheidung ohne nähere Feststellungen erließ. Das BAG bestätigte damit die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine den Revisionsgrund tragenden Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Die Kosten der Revision sind nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch eine verkürzte Entscheidung möglich ist.
Die Zurückweisung einer Revision bestätigt die Tragfähigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, wenn keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. August 2018, Az: 2 Ca 150/18 SK, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 3. September 2020, Az: 9 Sa 1386/18 SK, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2020 - 9 Sa 1386/18 SK - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Heinkel Günther-Gräff Schurkus Salzburger