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BAG·10 AZR 777/16·08.11.2017

Revision der Beklagten zurückgewiesen (BAG, 10 AZR 777/16)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des LAG Hamm eingelegt; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 8.11.2017 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision ist zurückzuweisen, wenn das Gericht keine in der Sache entscheidungserheblichen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei zu auferlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Senat kann dies in der Entscheidung vermerken.

4

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision durch Urteil, sofern keine Verfahrenshindernisse oder unüberwindlichen Zulässigkeitsmängel entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Bielefeld, 25. November 2015, Az: 3 Ca 1238/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 18. August 2016, Az: 18 Sa 54/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2016 - 18 Sa 54/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Brune W. Reinfelder Schumann Frese