Revision der Beklagten zurückgewiesen (BAG, 10 AZR 777/16)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des LAG Hamm eingelegt; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 8.11.2017 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Eine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision ist zurückzuweisen, wenn das Gericht keine in der Sache entscheidungserheblichen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei zu auferlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; der Senat kann dies in der Entscheidung vermerken.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision durch Urteil, sofern keine Verfahrenshindernisse oder unüberwindlichen Zulässigkeitsmängel entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bielefeld, 25. November 2015, Az: 3 Ca 1238/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 18. August 2016, Az: 18 Sa 54/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2016 - 18 Sa 54/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Schumann Frese