Revision in arbeitsgerichtlichem Verfahren (10 AZR 760/08) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision am 24.2.2010 zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass nur der Tenor ausgegeben wurde.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung nicht beanstandet wird und in der jeweiligen Hinsicht Bestand hat.
Die unterlegene Revisionspartei kann vom Revisionsgericht zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt werden.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall den veröffentlichten Entscheidungstext auf den Tenor beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist Bestandteil des Urteils und kann in dem verkürzten Verfahren getroffen werden, wenn die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. Januar 2007, Az: 4 Ca 1046/06, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. Mai 2008, Az: 10 Sa 532/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2008 - 10 Sa 532/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Mehnert Maurer