BAG-Urteil: Teilaufhebung, Berufung teilweise stattgegeben – Abweisung des Klageantrags auf Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Erteilung einer Abrechnung; die Beklagte legte Berufung und Revision ein. Das BAG hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben, wodurch der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen wurde; die Revision war im Übrigen zurückzuweisen. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen; Revision im Übrigen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz nur insoweit aufheben, als die Revision begründete Angriffe enthält; nicht beanstandete Teile bleiben bestehen.
Eine Berufungsentscheidung kann durch das Revisionsgericht hinsichtlich der angegriffenen Punkte abgeändert werden, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Veröffentlichung des Tenors ohne Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist zulässig, wenn die Parteien gemäß § 313a ZPO auf deren Darstellung verzichten.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen; das Gericht kann eine prozentuale Kostentragung festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 10. Januar 2014, Az: 19 Ca 9243/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. Oktober 2014, Az: 7 Sa 322/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 322/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2014 - 19 Ca 9243/12 - teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Schlünder Großmann Klein