BAG: Revision teilweise stattgegeben – Abrechnungsanspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des LAG Köln; zugleich wurde Berufung der Beklagten berücksichtigt. Das BAG hob das Berufungsurteil in Teilen auf und wies den Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen ab. Im Übrigen wies das Gericht die Revision zurück, stellte die Verurteilung auf einen Bruttobetrag fest und bestimmte Zinsen ab 8. Januar 2013. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Klage auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen; Zahlungspflicht als Bruttobetrag mit Zinsen ab 8.1.2013 geregelt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und damit Entscheidungen der Vorinstanzen in einzelnen Punkten aufheben und abändern.
Ein Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen (Abrechnungsanspruch) kann in der Berufungsinstanz abgewiesen werden, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht bestehen.
Gerichte können die Verurteilung zur Zahlung auf einen Bruttobetrag festlegen und einen konkreten Beginn der Zinsberechnung anordnen.
Ein Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Urteil gemäß § 313a ZPO ist zulässig und kann im Urteil vermerkt werden.
Kostenentscheidungen können gerichtsübergreifend unterschiedlich prozentual zwischen den Parteien verteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 10. Dezember 2013, Az: 14 Ca 9752/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. Oktober 2014, Az: 7 Sa 321/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 321/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2013 - 14 Ca 9752/12 - teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt ist und Zinsen erst ab 8. Januar 2013 zu zahlen sind.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 2 % und die Beklagte zu 98 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Schlünder Großmann Klein