BAG: Teilaufhebung – Klage auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen; Zahlung als Bruttobetrag
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Revision gegen ein Urteil des LAG Köln. Das BAG gab die Revision teilweise statt und änderte das Urteil des ArbG Köln insoweit ab, dass der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen wurde. Die übrige Revision wurde zurückgewiesen; die Verurteilung wurde als Bruttobetrag festgelegt. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 313a ZPO).
Ausgang: Revision der Beklagten teilweise stattgegeben; Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen, übrige Verurteilung als Bruttobetrag bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision teilweise stattgeben und die vorinstanzliche Entscheidung nur in den streitigen Teilen abändern.
Ein Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen kann vom Gericht abgewiesen werden, wenn die vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht durchgreifen.
Bei einer Zahlungsverbürgung in einem Urteil ist klarzustellen, ob der zu verurteilende Betrag als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zu verstehen ist; die Gerichte können die Verurteilung entsprechend als Bruttobetrag ausgestalten.
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Dezember 2013, Az: 20 Ca 401/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. Oktober 2014, Az: 7 Sa 388/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 388/14 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 - 20 Ca 401/13 - teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnungen abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags erfolgt.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Schlünder Großmann Klein