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BAG·10 AZR 7/24·23.10.2024

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer LAG in einem Streit um tarifliche Nachtarbeitszuschläge und den Gleichheitssatz ein. Der BAG-Senat wies die Revision zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Urteil nur aus dem Tenor besteht. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Verzicht der Parteien kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

2

Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der in der Revision angegriffenen Fassung bestehen.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 9 Abs 3 GG§ 6 Abs 5 ArbZG§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 1. Dezember 2022, Az: 2 Ca 66/20, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 67/23, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 67/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer