Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer LAG in einem Streit um tarifliche Nachtarbeitszuschläge und den Gleichheitssatz ein. Der BAG-Senat wies die Revision zurück. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Urteil nur aus dem Tenor besteht. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer LAG zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Verzicht der Parteien kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt das Urteil der Vorinstanz in der in der Revision angegriffenen Fassung bestehen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 1. Dezember 2022, Az: 2 Ca 66/20, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 67/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 67/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer