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BAG·10 AZR 662/09·23.03.2011

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Parteien verzichten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück und verurteilt das Land zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Daher enthält die Entscheidung nur Tenor und Kostenfolge; nähere Begründungen wurden nicht veröffentlicht.

Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Land trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht die Entscheidung auf den Tenor beschränken kann.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache Bestand hat.

3

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht bestimmt im Tenor die Kostenfolge der Revision.

4

Wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sind die Entscheidungsgründe nicht Gegenstand des veröffentlichten Urteils, ohne dass dies die Wirksamkeit der Rechtsmittelführung berührt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gießen, 17. Oktober 2008, Az: 4 Ca 179/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. August 2009, Az: 2 Sa 326/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2 Sa 326/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch Eylert W. Reinfelder Beck Alex