Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Parteien verzichten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück und verurteilt das Land zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Daher enthält die Entscheidung nur Tenor und Kostenfolge; nähere Begründungen wurden nicht veröffentlicht.
Ausgang: Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Land trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 313a ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht die Entscheidung auf den Tenor beschränken kann.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache Bestand hat.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht bestimmt im Tenor die Kostenfolge der Revision.
Wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sind die Entscheidungsgründe nicht Gegenstand des veröffentlichten Urteils, ohne dass dies die Wirksamkeit der Rechtsmittelführung berührt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 17. Oktober 2008, Az: 4 Ca 179/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. August 2009, Az: 2 Sa 326/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2 Sa 326/09 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Eylert W. Reinfelder Beck Alex