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BAG·10 AZR 64/14·10.12.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien haben nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung wurde im veröffentlichten Tenor ohne ausführliche Entscheidungsgründe getroffen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht führt zur Abweisung des Rechtsmittels; der Revisionsführer trägt regelmäßig die Kosten der Revision.

2

Gerichte können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies einvernehmlich vereinbaren.

3

Ein Parteiverzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Sinne des § 313a ZPO ersetzt die ausführliche Begründung im veröffentlichten Urteil, beeinträchtigt jedoch nicht dessen Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; die unterliegende Partei ist zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

Relevante Normen
§ 313a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. September 2012, Az: 19 Ca 299/12, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. November 2013, Az: 14 Sa 1620/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1620/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Linck Brune W. Reinfelder Thiel Schumann