Themis
Anmelden
BAG·10 AZR 631/15·20.09.2017

Revision gegen LAG-Urteil (10 AZR 631/15) vom BAG zurückgewiesen

ArbeitsrechtRechtsmittelrechtKostenrecht im arbeitsgerichtlichen VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten der Revision dem Kläger auferlegt. Die Parteien hatten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG München als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten revisionsrechtlichen Angriffsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung aufzeigen.

2

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe durch die Parteien verzichtet, kann das Gericht das Urteil unter Verzicht auf diese Ausführungen erlassen.

4

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wenn im Revisionsverfahren keine den Bestand der Entscheidung in Frage stellenden Rechtsfehler festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Augsburg, 16. Dezember 2014, Az: 7 Ca 1564/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. September 2015, Az: 2 Sa 204/15, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. September 2015 - 2 Sa 204/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel