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BAG·10 AZR 618/17·19.12.2018

BAG: Revisionen teilweise stattgegeben – Zahlungen an Klägerinnen 2 und 4 zugesprochen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BAG hat die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. teilweise stattgegeben und die Berufungsentscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufgehoben. Die Urteile des Arbeitsgerichts Essen wurden abgeändert; die Beklagte ist zur Zahlung von 127,63 € bzw. 88,49 € brutto nebst Zinsen seit 16.11.2016 verurteilt. Die Kosten- und Gebührenverteilung wurde detailliert geregelt. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Revisionen der Klägerinnen 2 und 4 teilweise stattgegeben; Urteile abgeändert und Zahlungen an Klägerinnen zugesprochen, Kostenverteilung festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise aufheben und die erstinstanzlichen Urteile abändern, soweit die Revision Erfolg hat.

2

Auf zugesprochene Geldforderungen kann das Gericht Zinsen ab einem konkret bestimmten Datum festsetzen.

3

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten können anteilig auf mehrere Beteiligte verteilt werden; die Kosten des Revisionsverfahrens kann das Revisionsgericht der unterliegenden Partei auferlegen.

4

Verzichten die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen, bleibt dies in der veröffentlichten Entscheidung unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Essen, 27. März 2017, Az: 5 Ca 466/17, Urteil

vorgehend ArbG Essen, 27. April 2017, Az: 1 Ca 441/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: 14 Sa 340/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. zurückgewiesen wurden.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

3. Auf die Berufung der Klägerin zu 4. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen.

4. Die Gerichtskosten erster Instanz in den Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglich mitklagenden Klägerinnen zu 1. und zu 3. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die ursprünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren hat die Beklagte selbst zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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