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BAG·10 AZR 617/17·19.12.2018

BAG-Urteil: Kläger obsiegt – Beklagte zur Zahlung von 870,45 € nebst Zinsen verurteilt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltansprücheStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Revision und Berufung gegen vorinstanzliche Entscheidungen. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des LAG auf und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts; die Beklagte wird zur Zahlung von 870,45 Euro brutto nebst Zinsen seit 1.11.2016 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben und Berufung abgeändert; Beklagte zur Zahlung von 870,45 € brutto nebst Zinsen und zur Tragung der Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und das arbeitsgerichtliche Urteil ändern, wenn die Revision bzw. rechtliche Würdigung hierzu Anlass gibt.

2

Bei verurteilten Geldforderungen umfasst die Entscheidung regelmäßig neben dem Hauptbetrag auch den Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

4

Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist zu vermerken (vgl. § 313a ZPO).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 31. Mai 2017, Az: 2 Ca 78/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 6. November 2017, Az: 8 Sa 672/17, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. November 2017 - 8 Sa 672/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2017 - 2 Ca 78/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 870,45 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. November 2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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