Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten (10 AZR 585/12)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt die Klägerin zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; daher enthält die Entscheidung keine weiteren Ausführungen.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen.
Ein einvernehmlicher Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO bewirkt, dass diese im Abdruck des Urteils unterbleiben.
Das Revisionsgericht kann die Revision durch Tenorentscheidung zurückweisen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat und die Parteien auf die ausführliche Darstellung verzichten.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt den Bestand der angefochtenen Vorinstanzentscheidung gegenüber dem Revisionsgericht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 26. August 2011, Az: 9 Ca 2122/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3. Mai 2012, Az: 15 Sa 1219/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1219/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Ulrich Petri