Revision gegen Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen; das BAG wies die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurück. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung zugunsten der unterliegenden Partei.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt der Tenor der angefochtenen Entscheidung bestehen und das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in diesem Fall kann das Gericht die Veröffentlichung auf den Tenor beschränken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 10. August 2011, Az: 8 Ca 2121/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3. Mai 2012, Az: 15 Sa 1203/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1203/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann R. Baschnagel Ulrich Petri