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BAG·10 AZR 57/19·16.09.2020

BAG – Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb der Tenor die Entscheidung trägt.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in der Sache.

2

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn die Revision nicht erfolgreich ist.

3

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ist in der Entscheidung zu vermerken und beschränkt die Urteilsdarstellung auf den Tenor.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision auch ohne ausführliche Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entscheiden, sofern die Parteien darauf wirksam verzichtet haben.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wiesbaden, 7. Juni 2018, Az: 1 Ca 457/17, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2018, Az: 10 Sa 931/18 SK, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Pessinger Brune R. Baschnagel Budde